In Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes ist die Gleich- berechtigung klar definiert und verfassungsrechtlich verankert. Jeder ist unabhängig von Geschlecht, Religion oder Nationalität gleich zu behandeln. In der Folge gab es eine Reihe von Gesetzen, die versuchten, dem Gleichberechtigungsgrundsatz Ausdruck zu verleihen.
Gleichberechtigungsgesetz von 1957
Seit jeher ist die Gleichberechtigung ein Streitthema in allen gesellschaftlichen Bereichen. Insbesondere die Gleichstellung von Mann und Frau sorgte des Öfteren für gesetzlichen Klärungsbedarf. Im Grundgesetz findet sich die deutliche Aussage, dass niemand aufgrund seines Geschlechts Nachteile erleiden dürfe. Aufgrund dieses Gleichstellungsgrundsatzes mussten eine Reihe von Gesetzen umgeschrieben und gar neue Gesetze geschaffen werden. 1957 wurde vom Deutschen Bundestag das “Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts” verabschiedet. Dieses meist in der Kurzform als Gleichberechtigungsgesetz (GleichberG) bezeichnete Gesetz verbesserte die Situation der Frau erheblich. So wurde beispielsweise das Letztentscheidungsrecht des Mannes in Ehefragen ersatzlos aufgehoben. Weiterhin dürfen Frauen ab diesem Zeitpunkt über das in die Ehe eingebrachte Vermögen verfügen. Allgemein wurden die Rechte der Frau in Ehe und Familie gestärkt.
Verfassungsreform von 1994 nimmt den Staat in die Pflicht
Weitergehende Ungleichbehandlungen in Beruf, Arbeitswelt und Karriere blieben jedoch weiterhin erhalten und sind bis heute nicht restlos beseitigt. Hier setzte auch die Verfassungsreform von 1994 an, die den Staat verpflichtet, die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau zu fördern und bestehende Benachteiligungen aufzuheben (Artikel 3, Satz 2 GG). Es gab und gibt hier auch viele Versuche zu einer umfassenden Gleichstellung der Frau zu gelangen. Am populärsten und umstrittensten sind hier immer die Forderungen nach einer Frauenquote. Insbesondere in höheren beruflichen Positionen in Wirtschaft und Politik ist der Frauenanteil oft erschreckend niedrig. Erstrebenswert wäre, auch nach Maßgabe der grundgesetzlichen Regelungen, eine Quote von 50%. Diese jedoch ist in Deutschland lange nicht erreicht. Im öffentlichen Dienst müssen bei gleichen Qualifikationen weibliche Bewerberinnen bevorzugt eingestellt werden. Dies ist im Bundesgleichstellungsgesetz entsprechend festgelegt.
Unabhängig von allen Gesetzen geht es jedoch nicht ohne guten Willen der Beteiligten. Es gibt Unternehmen, die bei der Besetzung ihrer Führungspositionen eine freiwillige Frauenquote versuchen einzuhalten. So zum Beispiel die Deutsche Telekom, BMW, Daimler oder Bosch.
Die Umsetzung der Gleichberechtigung
Der UN-Ausschuss kritisierte die Umsetzung der Gleichberechtigung in Deutschland. Obgleich in Deutschland die Gleichberechtigung grundgesetzlich geschützt ist, existieren große Probleme in der praktischen Umsetzung. Dies rief auch die UN auf den Plan. Der UN-Ausschuss über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR) prangerte erst vor wenigen Monaten im Mai 2011 die berufliche Diskriminierung von Frauen in Deutschland an. Es wurde in der Genfer Tagung die Einführung einer verbindlichen Frauenquote gefordert. Es bleibt nicht einfach, die Gleichberechtigung von Mann und Frau in gesetzliche Reglungen zu fassen, die zufriedenstellend umgesetzt werden können. Es bestehen zwar mit dem Grundgesetz und dem Gleichstellungsgesetz wichtige Voraussetzungen, doch lassen sich insbesondere Unternehmen auch ungerne vorschreiben, wen sie einzustellen haben. Obwohl durchaus wünschenswert, ist man in Deutschland noch weit von einer wirklichen Gleichberechtigung entfernt. Es wird noch ein langer Weg sein und viele Diskussionen und Debatten erfordern, bis dies erreicht sein wird.
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